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Satzung des Blinden und sehbehinderten Vereins Westfalen E.V.

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Satzung
nach Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 17. September 2022
Landesgeschäftsstelle: Märkische Str. 61 – 63, 44141 Dortmund
Postfach 10 44 13, 44044 Dortmund
Tel.: 02 31 – 55 75 90 – 0
Fax: 02 31 – 55 75 90 – 22officeArt object2
Inhaltsverzeichnis
Präambel ………………………………………………………3
§ 1 Name – Sitz – Verbreitungsgebiet ……………………3
§ 2 Vereinszweck…………………………………………….4
§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit……………………..5
§ 4 Mitgliedschaft ……………………………………………5
§ 5 Ordentliche Mitglieder ………………………………….6
§ 6 Besondere Mitgliedschaften …………………………..7
§ 7 Ehrungen …………………………………………………7
§ 8 Bezirksgruppen ………………………………………….8
§ 9 Organisation und Leitung der Bezirksgruppen …..10
§ 10 Fachgruppen ………………………………………….12
§ 11 Organe…………………………………………………13
§ 12 Mitgliederversammlung …………………………….13
§ 13 Vorstand ………………………………………………15
§ 14 Geschäftsstelle ……………………………………….17
§ 15 Satzungsänderung…………………………………..17
§ 16 Auflösung ……………………………………………..17
§ 17 In-Kraft-Treten……………………………………….183
Präambel
Bei der Bezeichnung von Personen oder Personengruppen sind im
Folgenden Personen aller Geschlechter gemeint.
§ 1 Name – Sitz – Verbreitungsgebiet
1. Der Verein trägt den Namen „Blinden- und Sehbehindertenverein
Westfalen e.V.“ (BSVW). Er ist ordentliches Mitglied des
Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. und des
Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Landesverband
Nordrhein-Westfalen e.V. Der Verein ist beim Amtsgericht
Dortmund im Vereinsregister eingetragen. Erfüllungsort ist
Dortmund.
2. Sitz des Vereins ist Dortmund.
3. Der Verein umfasst innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen vor
allem das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. Die
Mitgliedschaft von Personen, die außerhalb des Vereinsgebiets
wohnen, ist möglich.
Aus organisatorischen Gründen ist das Gebiet in Bezirke eingeteilt;
die in einem Bezirk wohnenden Mitglieder sind zu Bezirksgruppen
zusammengefasst.
4. Sofern die Aufgaben einer Bezirksgruppe gemäß Absatz 3 von
einem eingetragenen Verein wahrgenommen werden, haben seine
Mitglieder dieselben Rechte wie die Mitglieder des BSVW, wenn
sich die Satzung des Vereins hinsichtlich des Vereinszwecks an
dieser Satzung orientiert und wenn sie bestimmt, dass die
Mitglieder des Vereins zugleich Mitglieder im BSVW sind. Im
Übrigen hat er alle Rechte und Pflichten wie eine Bezirksgruppe,
soweit sich aus der Rechtsstellung als eingetragener Verein nichts
anderes ergibt.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.4
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die unmittelbare und ausschließliche
Erfüllung gemeinnütziger und mildtätiger Aufgaben im Sinne des
dritten Abschnittes der Abgabenordnung „Steuerbegünstigte
Zwecke“.
2. Der Verein vertritt als Selbsthilfeorganisation in seinem
Verbreitungsgebiet die Interessen von Menschen, die blind oder
sehbehindert sind oder deren Erkrankung zur Sehbehinderung
oder Erblindung führen kann.
3. Der Verein ist wohlfahrtspflegerisch tätig; er ist politisch,
weltanschaulich und religiös neutral.
4. Der Verein hat die Erhaltung und Verbesserung der sozialen
Stellung der blinden und sehbehinderten Menschen, die Förderung
ihrer Selbstbestimmung und ihrer gleichwertigen Teilhabe und
Mitwirkung am Leben in der Gesellschaft einschließlich des
Berufslebens sowie die Erhaltung und Verbesserung ihrer
medizinischen Versorgung zum Ziel. Diese Aufgaben erfüllt er
insbesondere durch:
a) Informationen und Beratung in allen Angelegenheiten des
Blinden- und Sehbehindertenwesens und in allen Fragen, die
sich aus Blindheit und Sehbehinderung ergeben;
b) Förderung der Bildung, der sozialen und beruflichen
Rehabilitation und Durchführung entsprechender Maßnahmen;
c. Unterhaltung von und Beteiligung an Einrichtungen der Arbeits-,
Alten-, Wohnungs- und Gesundheitsfürsorge;
d) Beratung bei der Beschaffung geeigneter Hilfsmittel;
e) Pflege geselliger, kultureller und sportlicher Bestrebungen auch
seiner Mitglieder untereinander;
f) Öffentlichkeitsarbeit;
g) Maßnahmen zur Verhütung von Blindheit und Sehbehinderung;
h) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen;
i) Beobachtung der und Einflussnahme auf die Gesetzgebung
bzw. die Gesetzesanwendung auf Landesebene;
j) Durchführung von Verbandsklagen und Rechtsvertretungen in
Fragen des behinderungsbezogenen Verbraucherschutzes.
5. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins haben die Möglichkeit, bei
der Verfolgung ihrer sozial- und verwaltungsrechtlichen5
Streitigkeiten, die mindestens mittelbar mit einer Beeinträchtigung
des Sehvermögens oder einer Erkrankung, die zum Sehverlust
führen kann, im Zusammenhang stehen müssen, die Hilfe der „rbm
gGmbH“ für Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch zu
nehmen (Rechtsdienstleistungsgesellschaft im Sinne von § 7
RDG). Die Nutzungsmodalitäten und Kosten sind § 2a der Satzung
des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbands e.V. in ihrer
jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
6. Die vereinseigenen Einrichtungen stehen vorrangig allen blinden
und sehbehinderten Menschen zu den üblichen Bedingungen
offen. Im Sinne der Inklusion und unter Wahrung der
Gemeinnützigkeit können sie auch von anderen Personengruppen
genutzt werden.
§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur unmittelbar für die
gemeinnützigen und mildtätigen Vereinszwecke verwendet
werden. Ein etwaiger Gewinn des Vereins darf nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten. Die Mitglieder haben weder beim Ausscheiden noch bei
der Auflösung des Vereins einen Anspruch an das
Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
Unbeschadet dessen besteht jedoch die Möglichkeit, den
ehrenamtlich tätigen Mitgliedern und Helfern eine angemessene
Aufwandsentschädigung unter Beachtung der steuerrechtlichen
Vorgaben zu gewähren. Die Entscheidung hierüber trifft der
Vorstand.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und Ehrenmitglieder. Weitere Formen der
Mitgliedschaft ergeben sich aus § 6.6
§ 5 Ordentliche Mitglieder
1. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die im Gebiet des
Vereins wohnt oder ein nachvollziehbares Interesse an der
Mitgliedschaft hat und die blind oder sehbehindert ist oder deren
Erkrankung zur Sehbehinderung oder Erblindung führen kann.
2. Die Erklärung für den Beitritt zum Verein ist an die
Vereinsgeschäftsstelle oder die Leitung der Bezirksgruppe zu
richten, in deren Bereich der Interessent wohnt oder in die er
aufgenommen werden möchte; diese entscheiden über die
Aufnahme. Einer Aufnahmeentscheidung der Geschäftsstelle kann
die Leitung der Bezirksgruppe binnen zwei Wochen nach Kenntnis
widersprechen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist die
Beschwerde an den Vorstand des Vereins zulässig. Dieser
entscheidet nach Anhörung der Bezirksgruppenleitung und des
Interessenten endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Der spätere Wechsel in eine andere Bezirksgruppe ist mit deren
Zustimmung jederzeit möglich.
3. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen
des Vereins und seine Hilfen in Anspruch zu nehmen sowie
Anträge durch Vermittlung ihrer Bezirksgruppe an den Vorstand
und an die Mitgliederversammlung zu richten. Sie sind verpflichtet,
einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der Beitrag wird bis zum 28. Februar des Jahres per Lastschrift
eingezogen; im Jahr des Beitritts wird er monatlich anteilig
erhoben.
4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres
möglich, in dem die schriftliche Kündigung bei der
Bezirksgruppenleitung eingeht. Der Beitrag für das laufende
Kalenderjahr ist in jedem Falle zu entrichten.
5. Die Bezirksgruppe ist berechtigt, ein Mitglied auszuschließen,
wenn es gegen die Satzung verstößt, den Vereinsfrieden stört oder
das Ansehen der blinden und sehbehinderten Menschen grob
schädigt. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen die7
Beschwerde an den Vorstand zulässig. Dieser entscheidet nach
Anhörung der Bezirksgruppenleitung und des Mitgliedes endgültig.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 6 Besondere Mitgliedschaften
1. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen
sein, die den Verein materiell und/oder ideell fördern. Wer die
Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft (§ 5) oder eine
besondere Mitgliedschaft (Absätze 2 und 3) erfüllt, kann nicht
förderndes Mitglied werden. Fördernde Mitglieder, die aktiv in einer
Fachgruppe mitarbeiten, haben dort Stimmrecht und sind nach
Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung wählbar.
2. Die Elternmitgliedschaft steht Personen offen, die Eltern eines
Kindes sind, das gemäß § 5 ordentliches Mitglied ist, die selbst
aber nicht die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft
erfüllen. Elternmitglieder haben die vollen Mitgliedsrechte und –
pflichten nach dieser Satzung wie ordentliche Mitglieder. Über die
Aufnahme entscheidet die für das Kind zuständige Bezirksgruppe.
Die Mitgliedschaft dauert bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
des Kindes oder solange Eltern nach bürgerlichem Recht Betreuer
ihres Kindes sind. Danach sind sie fördernde Mitglieder, sofern sie
nicht widersprechen; hierauf sind sie rechtzeitig vor dem
Statuswechsel hinzuweisen.
3. Kooperative Mitglieder können Personenvereinigungen von
Augenpatienten oder sehbehinderten oder blinden Menschen sein,
die sich im Rahmen dieser Satzung aktiv an der Zweckerfüllung
des Vereins beteiligen wollen. Sie arbeiten in den Fachgruppen
mit; der Umfang ihrer Rechte wird in der Kooperationsvereinbarung
nach § 10 Absatz 2 festgelegt. Über ihre Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
§ 7 Ehrungen
1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Verein
oder das Blinden- und Sehbehindertenwesen in besonderer Weise
verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an
den Mitgliederversammlungen mit Rede- und Antragsrecht8
teilzunehmen sowie die Einrichtungen des Vereins wie ordentliche
Mitglieder zu nutzen.
2. Für besondere Verdienste in der aktiven Vereinsarbeit kann die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ein
ordentliches Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Dieser ist
berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit Rede- und
Antragsrecht teilzunehmen.
3. Der Vorstand kann Personen des öffentlichen Lebens, die sich in
Ausübung ihres Berufes oder ehrenamtlich für das Blinden- und
Sehbehindertenwesen in Westfalen oder in Nordrhein-Westfalen
besonders verdient gemacht haben, auch auf andere würdige
Weise auszeichnen (z.B. durch Verleihen einer Medaille,
Ehrennadel oder Urkunde). Die Auszeichnung ist zurückhaltend zu
vergeben und sorgfältig zu begründen. Sie kann auch durch den
Verein gemeinsam mit anderen Organisationen des Blinden- und
Sehbehindertenwesens vergeben werden.
§ 8 Bezirksgruppen
1. Die Bezirksgruppen (§ 1 Absatz 3) führen den Namen „Blindenund Sehbehindertenverein … im Blinden- und
Sehbehindertenverein Westfalen e.V.“ (anstelle der Punkte ist der
Name des Verbreitungsgebietes einzusetzen). Das
Verbreitungsgebiet soll sich mit den kommunalen Grenzen decken.
Über den Namen und das Verbreitungsgebiet entscheidet der
Vorstand nach Anhörung der Beteiligten.
2. Innerhalb ihres Verbreitungsgebietes obliegt den Bezirksgruppen
die Umsetzung der Vereinszwecke gemäß § 2 dieser Satzung.
Hierzu gehören die Interessenvertretung auf kommunaler Ebene,
die Öffentlichkeitsarbeit, die Zusammenarbeit mit anderen örtlichen
Organisationen und Interessenvertretungen und das Durchführen
von Aktionen zu bestimmten Anlässen. Über Aufgaben und
Veranstaltungen überörtlicher Art und von allgemeinem Interesse,
die über den Bereich einer Bezirksgruppe hinausgehen, ist der
Vorstand frühzeitig zu unterrichten.
3. Die Bezirksgruppen leisten nach ihren Möglichkeiten die
individuelle Information und Beratung zum Thema Sehverlust,
Sehbehinderung und Blindheit. Sie ermöglichen den9
Erfahrungsaustausch und die Pflege der Gemeinschaft der
Mitglieder durch regelmäßige Zusammenkünfte. Sie sollen
regelmäßig Beratung anbieten und können hierfür Beratungsstellen
einrichten.
4. Neben den ordentlichen Mitgliedern gemäß § 5 der Satzung kann
die Bezirksgruppe auch fördernde Mitglieder und Eltern gemäß § 6
Absätze 1 und 2 der Satzung aufnehmen sowie Ehrenmitglieder
gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung ernennen mit der Maßgabe, dass
das Vorschlagsrecht bei der Leitung und die Entscheidung bei der
Bezirksgruppenversammlung liegt.
5. Die Landesgeschäftsstelle zieht den Mitgliedsbeitrag ein, es sei
denn, der Vorstand hat diese Aufgabe der Bezirksgruppe
übertragen.
Der Beitrag wird auf der Grundlage des Mitgliederstands zum
1. Januar des jeweiligen Jahres wie folgt aufgeteilt:
Vom vollen Jahresbeitrag wird zunächst der an den DBSV
abzuführende Anteil abgezogen, der restliche Betrag wird hälftig
zwischen der Bezirksgruppe und der Vereinsgeschäftsstelle geteilt.
6. Die Bezirksgruppen führen ihre Konten und die Kasse
selbstständig, jedoch ausschließlich im Auftrag des Vereins. Die
Guthaben und das Inventar der Bezirksgruppen dürfen nur für
Zwecke der jeweiligen Bezirksgruppe verwendet werden.
7. Ist die Leitung handlungsunfähig oder erfüllt sie ihre Pflichten nicht,
kann der Vorstand die Befugnisse der Leitung auf sich überleiten.
Er kann ein ordentliches Vereinsmitglied mit der kommissarischen
Leitung der Bezirksgruppe beauftragen, dessen Hauptaufgabe es
ist, für die Wahl einer handlungsfähigen Leitung zu sorgen. Vor
diesen Maßnahmen ist die Bezirksgruppenversammlung
anzuhören, die auch vom Vorstand einberufen werden kann.
Ferner kann der Vorstand auf Antrag einer Leitung beschließen,
dass die Geschäftsstelle bestimmte Aufgaben der Leitung erledigt.
Kosten, die der Geschäftsstelle aufgrund von Beschlüssen nach
diesem Absatz entstehen, gehen zulasten der Bezirksgruppe.10
§ 9 Organisation und Leitung der Bezirksgruppen
1. Die Bezirksgruppe hat eine Bezirksgruppenversammlung und
einen Vorstand oder ein Leitungsteam (Leitung).
2. Der Bezirksgruppenversammlung gehören die stimmberechtigten
Mitglieder und die Leitung sowie die Ehrenmitglieder der
Bezirksgruppe an; Bezirksgruppenversammlungen finden nach
Bedarf statt; § 12 Absatz 3 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend;
ein virtuelles Format ist nur zulässig, wenn alle interessierten
Mitglieder in der Lage sind, teilzunehmen. Eine
Bezirksgruppenversammlung muss bis zum 31. März eines jeden
Jahres stattfinden, in der die Aufgaben nach Absatz 3
Buchstabe b) erledigt werden.
3. Die Bezirksgruppenversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Sie entscheidet, ob die Bezirksgruppe von einem Vorstand oder
einem Leitungsteam geleitet wird; die Entscheidung gilt auf
unbestimmte Zeit und kann nur für eine neue Amtszeit geändert
werden.
Den Vorstand wählt sie nach dem in § 13 Absatz 2
vorgeschriebenen Verfahren, jedoch mit der Maßgabe, dass bei
der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder bereits im ersten
Wahlgang die einfache Mehrheit genügt.
Die Wahl eines Leitungsteams erfolgt so, als würden nur
weitere Vorstandsmitglieder gewählt.
b) Sie nimmt den Tätigkeitsbericht der Leitung, den Kassenbericht
sowie den Kassenprüfungsbericht entgegen und entscheidet
über die Entlastung der Leitung sowie der Kassierer.
c) Sie entscheidet über alle die Bezirksgruppe betreffenden
wichtigen Angelegenheiten.
4. Zu den Bezirksgruppenversammlungen lädt die Leitung vierzehn
Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in
Textform ein. Jede ordnungsgemäß einberufene
Bezirksgruppenversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der teilnehmenden
Mitglieder gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der
Berechnung der einfachen Mehrheit nicht mit; Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Das Stimmrecht für ein minderjähriges Mitglied,
das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird von11
einem Sorgeberechtigten wahrgenommen. Minderjährige
Mitglieder, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nehmen
ihr Stimmrecht mit Zustimmung des Sorgeberechtigten selbst wahr.
5. Sonstige Zusammenkünfte der Bezirksgruppe zur Pflege
kultureller, sportlicher oder geselliger Interessen sind keine
Bezirksgruppenversammlungen im Sinne dieser Bestimmungen;
bei ihnen dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. Ungeachtet
dessen muss die Leitung sicherstellen, dass alle Mitglieder
rechtzeitig von diesen Veranstaltungen Kenntnis erlangen.
6. Die Leitung der Bezirksgruppe ist an die Bestimmungen dieser
Satzung und an die Beschlüsse und Weisungen der
übergeordneten Vereinsorgane und der Geschäftsführung
gebunden.
a) Der Bezirksgruppenvorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einem,
höchstens fünf weiteren Mitgliedern.
b) Das Leitungsteam besteht aus mindestens drei und höchstens
sieben Mitgliedern. Sie üben die Leitung der Bezirksgruppe
gleichberechtigt aus. Das Team muss sicherstellen, dass alle
Aufgaben zuverlässig und verantwortlich erledigt werden. Der
Landesgeschäftsstelle ist eine Person zu benennen, an die die
Vereinspost zu senden ist.
Über die Personenzahl der Leitung entscheidet die
Bezirksgruppenversammlung. Die Entscheidung gilt so lange, bis
sie geändert wird, jedoch mindestens für die Dauer einer Amtszeit.
7. Die Mitglieder der Leitung der Bezirksgruppe müssen voll
geschäftsfähig sein; ihr können auch sehende Personen als
weitere Mitglieder angehören; die ordentlichen Mitglieder müssen
jedoch stets die Mehrheit haben. Nach jeder Wahl muss die
Zusammensetzung der Leitung der Bezirksgruppe an die
Vereinsgeschäftsstelle in Textform gemeldet werden.
Die Amtszeit der Leitung beträgt vier Jahre; sie bleibt jedoch so
lange im Amt, bis eine neue Leitung der Bezirksgruppe gewählt
worden ist.
8. Die Sitzungen der Leitung finden nach Bedarf statt; Telefon- oder
Videokonferenzen über eine barrierefreie Anwendung sind
zulässig. Zu ihnen ist in Textform mit einer Frist von vierzehn
Tagen einzuladen, sofern die Sitzungen nicht vorher vereinbart
wurden. Die Leitung kann zu ihren Sitzungen sehende Assistenz12
hinzuziehen; diese Personen sind zur gleichen Sorgfalt und
Verschwiegenheit verpflichtet wie die Mitglieder der Leitung.
9. Über alle Bezirksgruppenversammlungen und Sitzungen der
Leitung sind Niederschriften zu fertigen, vom Sitzungsleiter und
Schriftführer zu unterzeichnen und in der nächsten Versammlung
oder Sitzung bekannt zu geben. Das jeweilige Gremium
entscheidet, ob die Niederschrift vorab mit der Einladung versandt
und/oder bei der Versammlung oder Sitzung verlesen wird. Sie gilt
als genehmigt, wenn sich keine Einwände ergeben.
§ 10 Fachgruppen
1. Die Fachgruppen haben die Aufgabe, die besonderen Belange der
verschiedenen Berufe, Sach- und Interessengebiete zu fördern.
Die Mitglieder des Vereins können sich jederzeit für die
Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe entscheiden. Näheres regelt
die Geschäftsordnung der Fachgruppe.
2. Über die Bildung der Fachgruppen entscheidet auf Vorschlag des
Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Fachgruppen werden grundsätzlich vereinsübergreifend gebildet
und stehen somit den Mitgliedern anderer Selbsthilfeorganisationen offen, die die Interessen von Augenpatienten,
sehbehinderten oder blinden Menschen in NRW vertreten.
Näheres regelt eine zwischen den beteiligten Organisationen zu
treffende Kooperationsvereinbarung.
3. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben wählen die Fachgruppen ihren
Leiter und die weiteren Mitglieder des Leitungsteams. Sie geben
sich eine Geschäftsordnung, die dem Vorstand zur Genehmigung
vorzulegen ist, und bestimmen ihr Arbeitsprogramm.
4. Der Fachgruppenleiter ist vom Vorstand zu allen die Fachgruppe
und deren Aufgabenbereich betreffenden Fragen zu hören.
5. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes
zur Wahrnehmung der in Nummer 1 genannten Belange auch
Arbeitskreise bilden, wenn die Gründung von Fachgruppen nicht
oder noch nicht zweckmäßig ist. Das ist u. a. dann der Fall, wenn
die Besonderheit der Aufgabenstellung oder die Zahl der13
Interessenten die Stellung einer Fachgruppe nicht rechtfertigen. Im
Übrigen finden die für Fachgruppen geltenden Bestimmungen
entsprechende Anwendung, mit der Einschränkung, dass das
Leitungsteam aus zwei Personen besteht und der Arbeitskreis in
der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht hat.
§ 11 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt als Vertreterversammlung
zusammen. Sie besteht aus den von den Bezirksgruppen
benannten stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern, je einem
Vertreter der Fachgruppen, der ordentliches Mitglied sein muss,
und den Mitgliedern des Vorstandes. Die Ehrenmitglieder können
mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie wählt in geheimer Abstimmung den Vorstand (§ 13 Absätze
1 und 2).
b) Sie nimmt die Tätigkeitsberichte des Vorstandes und der
Fachgruppen und Arbeitskreise entgegen. Soweit diese in
einem schriftlichen Geschäftsbericht zusammengefasst sind,
der den Bezirksgruppen spätestens mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurde, kann in der
Mitgliederversammlung darauf Bezug genommen werden.
c) Sie genehmigt den Jahresabschluss.
d) Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
e) Sie stellt den Wirtschaftsplan der Vereinsgeschäftsstelle fest.
f) Sie setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest.
g) Sie entscheidet über die Auflösung des Vereins (§ 16) und den
Zusammenschluss mit anderen Organisationen.
h) Sie beschließt über die ihr vorliegenden Anträge; diese sollen
der Geschäftsstelle spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung vorliegen.
i) Sie erledigt die ihr durch die Satzung übertragenen Aufgaben.14
Der Vorstand ist von der Abstimmung über die Punkte a) und d)
ausgeschlossen. Die Vertreter der Fachgruppen sind von der
Abstimmung über die Punkte a) und f) ausgeschlossen.
3. Der Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung mindestens
einmal im Jahr in Textform vier Wochen vorher unter Angabe von
Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Er muss sie außerdem
einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder
wenn es von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder
beantragt wird. Der Vorstand kann festlegen, dass eine
Mitgliederversammlung in einem barrierefreien virtuellen Format
stattfindet. Die Einladungen werden in der notwendigen Stückzahl
den Bezirksgruppenleitungen zugesandt, die sie umgehend an die
Stimmberechtigten (Absatz 5) weiterleiten; die Frist nach Satz 1 ist
mit dem Eingang der Einladung bei der Bezirksgruppenleitung
gewahrt. Die Leiter der Fachgruppen und Arbeitskreise, die
Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Vorstandes sind in gleicher
Weise einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert,
bestimmt die Mitgliederversammlung den Sitzungsleiter. Die
Abstimmung leitet die Geschäftsführung.
5. Auf je zehn Mitglieder und das angefangene Zehnt der Mitglieder
jeder Bezirksgruppe entfällt eine Stimme für die
Mitgliederversammlung; Berechnungsgrundlage ist die der
Geschäftsstelle zum 1.1. des laufenden Jahres gemeldete
Mitgliederzahl. Die Stimmberechtigten werden von der Leitung der
Bezirksgruppen benannt. Ein Stimmberechtigter kann bis zu fünf
Stimmen seiner Bezirksgruppe auf sich vereinigen. Die
Fachgruppen und die Mitglieder des Vorstandes haben je eine
Stimme.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung; ungültige Stimmen und
Enthaltungen werden bei der Feststellung der einfachen Mehrheit
nicht berücksichtigt.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu15
unterschreiben ist. Sie ist baldmöglichst nach der Mitgliederversammlung den Bezirks- und Fachgruppen sowie dem Vorstand
zuzuleiten. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht spätestens sechs
Wochen nach ihrem Versand durch einen Stimmberechtigten
Bedenken geltend gemacht werden. In diesem Fall entscheidet die
nächste Mitgliederversammlung über die Genehmigung. Auf diese
Regelung ist beim Versand der Niederschrift hinzuweisen.
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Mitgliedern,
die alle voll geschäftsfähig und ordentliche Mitglieder des Vereins
sein müssen. Im Vorstand sollen alle Geschlechter vertreten sein.
Über die Zahl der weiteren Mitglieder entscheidet die
Mitgliederversammlung für die Dauer von mindestens einer
Wahlperiode.
2. Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Abstimmung in
getrennten Wahlgängen den Vorsitzenden, den stellvertretenden
Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstandes. Jeder
Kandidat muss mindestens die Hälfte der Stimmen auf sich
vereinigen; wird dieses Ergebnis nicht erreicht, findet ein zweiter
Wahlgang statt. Bei der Wahl des Vorsitzenden und des
stellvertretenden Vorsitzenden wird im zweiten Wahlgang jeweils
zwischen den beiden Kandidaten entschieden, die im ersten
Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei
der Wahl der weiteren Mitglieder können vor dem zweiten
Wahlgang neue Wahlvorschläge gemacht werden; im ersten
Wahlgang nicht gewählte Kandidaten können ihre Bewerbung
zurückziehen. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen zu weiteren
Mitgliedern gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Jedes gewählte Mitglied des Vorstandes muss erklären, ob es die
Wahl annimmt. Für die Dauer der Wahlen beauftragt die
Mitgliederversammlung eine Person mit der Sitzungsleitung, die
mit dem Ablauf der Wahlen vertraut ist und selbst nicht zur Wahl
steht.
3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind
Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird vom
Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich
und außergerichtlich vertreten, beide sind16
alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand kann beschließen, dass
die Mitgliedsrechte des Vereins in anderen Körperschaften von
einem namentlich zu benennenden anderen Vorstandsmitglied mit
voller Außenwirkung wahrgenommen werden.
4. Der Vorstand leitet den Verein. Er unterstützt, berät und überwacht
die vereinseigenen Einrichtungen und Gliederungen hinsichtlich
ihrer Aufgabenerledigung, der Erfüllung der Satzung und der
Beachtung gesetzlicher Vorschriften. Er stellt den Wirtschaftsplan
auf und bestellt zur Prüfung des Jahresabschlusses einen
vereidigten Prüfer. Er erledigt alle ihm durch die Satzung und die
Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.
5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt jedoch im
Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie werden vom
Vorsitzenden mindestens zehn Tage vorher unter Angabe von Ort,
Zeit und Tagesordnung in Textform einberufen.
Anstelle von Sitzungen können Telefon- oder Videokonferenzen
über eine barrierefreie Anwendung durchgeführt werden.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder teilnehmen. Beschlüsse können auch barrierefrei
in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
8. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Sie
ist den Vorstandsmitgliedern umgehend, spätestens mit der
Einladung zur nächsten Vorstandssitzung, bekannt zu geben und
in dieser zu genehmigen.
9. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden, die die Aufgabe haben,
seine Beratungen und Beschlüsse zu bestimmten Sachgebieten
vorzubereiten. Diesen Ausschüssen können auch Personen
außerhalb des Vorstands angehören.17
§ 14 Geschäftsstelle
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verein eine
Geschäftsstelle. Der Vorstand beruft den Geschäftsführer, der
ordentliches Mitglied des Vereins sein sollte, und ggf. seinen
Stellvertreter. Der Vorstand beaufsichtigt ihre Tätigkeit und erlässt
für den Geschäftsbereich des Vereins eine Geschäftsordnung.
2. Der Geschäftsführer verantwortet die Erledigung der laufenden
Geschäfte und vertritt den Verein in diesem Rahmen nach innen
und außen; er ist besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB.
§ 13 Absatz 3 bleibt unberührt.
3. Die Geschäftsstelle entscheidet mit Zustimmung des Vorstands
über die Regelung der Verwaltungsabläufe mit den Bezirks- und
Fachgruppen, insbesondere die Mitgliederverwaltung, das Kassenund Abrechnungswesen, die Verwendung einheitlicher Vordrucke
und Muster und das Corporate Design.
§ 15 Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung kann nur auf Vorschlag einer
Bezirksgruppenleitung oder des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der bei der
Abstimmung abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. Formale
Satzungsänderungen oder -ergänzungen kann der Vorsitzende allein
vornehmen, wenn sie behördlicherseits verlangt werden.
§ 16 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die
Mitgliederversammlung (§ 12 Absatz 2 Buchstabe g)) mit einer
Dreiviertelmehrheit! der bei der Abstimmung abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
steuerbegünstigten Zweckes fällt das an diesem Tage vorhandene
Vereinsvermögen an den Deutschen Blinden- und
Sehbehindertenverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zugunsten blinder und
sehbehinderter Menschen im Vereinsgebiet zu verwenden hat.18
§ 17 In-Kraft-Treten
Die in der Mitgliederversammlung vom 17. September 2022
beschlossene Neufassung der Satzung tritt – mit Ausnahme von
§ 8 Absatz 5 Satz 1 – sofort in Kraft.
§ 8 Absatz 5 Satz 1 tritt am 01.01.2026 in Kraft. Bis dahin gelten
die Bezirksgruppen als mit dem Beitragseinzug beauftragt, soweit
diese Aufgabe nicht bereits von der Geschäftsstelle übernommen
oder ihr übertragen wurde. Eine Rückübertragung auf die
Bezirksgruppen findet in diesen Fällen nicht mehr statt.